Satzung
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SATZUNG

 

§  1           Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins 

§  2           Zwecke des Vereins

§  3           Erwerb der Mitgliedschaft 

§  4           Beendigung der Mitgliedschaft 

§  5           Mitgliedsbeiträge 

§  6           Rechte und Pflichten der Mitglieder

§  7           Organe des Vereins 

§  8           Mitgliederversammlung

§  9           Außerordentliche Mitgliederversammlung

§  10         Vorstand

§, 11         Abteilungen 

§  12         Kassenprüfer

§  13         Satzungsänderung

§  14         Auflösung des Vereins 


 

§  1        Name, Sitz und Geschäftsjahr 

1.         Der Verein führt den Namen  „Sportfreunde Heilshorn 1971 e.V.".  Die Vereinsfarben sind Blau -Orange. 

2.         Der Verein hat seinen Sitz in  27711 Osterholz-Scharmbeck, Ortschaft Heilshorn, Landkreis Osterholz.
                      Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Osterholz-Scharmbeck eingetragen. 

3.         Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§  2         Zweck des Vereins 

1.         Der Verein verfolgt ausschließlichund unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke der  
               Abgabenordnung . Zweck des  Vereins ist die Förderung des Sports, die Betreuung der Mitglieder, die Pflege des Gemeinsinns .

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen 
          verwirklicht. 

2.      Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke. 

  3.       Der Verein ist parteipolitisch neutral. 

 

§  3        Erwerb der Mitgliedschaft   

1.         Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Mitgliedschaft erfolgt auf freiwilliger Grundlage.   

2.        Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand oder an die einzelnen Spartenleiter (innen) zur Weiterleitung an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei Aufnahme von Minderjährigen müssen die gesetzlichen Vertreter schriftlich ihr Einverständnis erklären. 

3.         Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. 

4.         Mit der Aufnahme in den Verein ist vom Mitglied eine Gebühr zu entrichten.  

5.         Mitglieder werden Karteimäßig erfaßt.  

6.         Auf  Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

 

§ 4         Beendigung der Mitgliedschaft

1.         Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.  

2.         Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung auch von den Eltern oder dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum 30. Juni oder 31. Dezember d. J. erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 1 Monat einzu- halten ist.  

3.         Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.  

4.         Der Vorstand darf Mitglieder aus folgenden Gründen ausschließen :

a) schwerer Verstoß gegen Satzungsmäßige Pflichten

b) schuldhafte und grobe Verletzungen der Vereinsinteressen. Vor Beschlußfassung ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner
       Rechtfertigung zu geben. Der Ausgeschlossene kann inner         halb von 4 Wochen beim Vorstand Berufung für die nächste
       Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.

 

§5                      Mitgliedsbeiträge

1.         Nach Aufnahme in den Verein werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.  

2.         Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen (bis max. 1 Jahres-beitrag) werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.  

3.         Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

  

§6                      Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1.         Die Mitglieder sind berechtigt, die Ein- richtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und in den Abteilungen des Vereins Sport zu treiben sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2.         Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom Vorstand erlassenen Sport- und Hausordnungen zu beachten.  

3.         Jedes Mitglied muß bestrebt sein, das Ansehen des Vereins und des Sports zu wahren. Jedes Mitglied hat Kameradschaft zu üben und Disziplin zu wahren. Den Anordnungen der Vorstandsmitglieder und der Spartenleiter ist Folge zu leisten.

  

§ 7                     Organe des Vereins  

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 8                     Mitgliederversammlung (MGv)

1.         Die MGV ist das oberste Organ des Vereins   

2.         Der MGV steht die Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß einem anderen Organ übertragen ist.  

3.         Der Entscheidung der MGV unterliegen insbesondere 

 a) die Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung  

b) die Genehmigung der Tätigkeitsberichte des          Vorstands und des Kassenberichts

c) die Entlastung des Vorstands

d) die Wahl des Vorstands für 2 Jahre

 e) die Wahl der Kassenprüfer für 1 Jahr

 f) die Festsetzung der Höhe der Beiträge,  der Aufnahmegebühr , etwaiger Umlagen usw.

g) die Genehmigung des Haushalt-Voranschlages .

4.       Die Mitgliederversamlung ist jährlich mindestens einmal, und zwar im 1. Quartal des Jahres, durch den Vorstand einzuberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.  

5.       Die Mitglieder sind spätestens 2 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einladung erfolgt durch Aushang auf der Informationstafel (Sportgelände) und Veröffentlichung in der ortsüblichen Tageszeitung.  

6.     Anträge zu der ordentliche Mitgliederver- sammlung müssen bis zum Ende des Kalender- jahres dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Über nachträgliche schriftliche An- träge entscheidet die Mitgliederversammlung.  

7.       Stimmberechtigt sind die Mitglieder ab vollendetem 16 . Lebensjahr.  

8.         Stimmübertragungen sind nicht zulässig.  

9.         Beschlußfassung der Mitgliederversamlung

a) Die MGV wird vom 1. Vorsitzenden/ von der Vorsitzenden bei dessen/deren Verhinderung vom 2. vorsitzenden/ von der Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges einem Wahlausschuß übertragen werden.

b) Die Abstimmung muß geheim (schriftlich) durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

c) Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen: Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Zur Änderung der Satzung sowie zur Fest-setzung von Umlagen ist eine qualifizierte Mehrheit von drei Vierteilen (3/4) der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

d) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten/ Kandidatinnen eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann der/diejenige, der/die die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter/ von der Versammlungsleiterin zu ziehende Los.

e) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter/ von der Versammlungsleiterin und dem/ der Schriftführer/in zu unterschreiben ist.

 

§9                      Außerordentliche Mitgliederversammlung  

1.         Der Vorstand kann jederzeit eine außerordent- liche Mitgliederversammlung einberufen.  

2.         Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß von ihm innerhalb von 4 Wochen einberufen werden, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder einen schriftlich begründeten Antrag stellen.


 

$10                    Vorstand

1. D e r  Vorstand  des Vereins besteht aus dem/der

1. Vorsitzenden,

2 . Vorsitzenden,

Kassenwart ( in ) ,

Schriftführer ( in ) ,

Frauenwart ( in )

Jugendleiter ( in ) ,

Sportwart( in ).

2. D e r Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den/die 1. Vorsitzenden / Vorsitzende allein oder dem/der 2. Vorsitzenden gemeinsam mit dem/der Kassenwart ( in ) oder dem/der Schriftführer ( in ) .

3. Aufgaben d e s Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig , soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind . Er hat ins besondere folgende Aufgaben:

 a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

c ) Vorbereitung des Haushaltsplanes und Buchführung,

d) Bewilligung von Ausgaben,

e) Erstellung des Jahresberichts ,

 f ) Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern ,

g) im Bedarfsfall alle Spartenleiter zur Vorstandssitzung einzuladen.

     4.               Beschlußfassung des Vorstandes

Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens 5 Vorstandsmitgliedern erforderlich.

5.                  Wahldauer und Wählbarkeit   

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur volljährige Mitglieder des Vereins gewählt werden. In Abwesenheit dürfen nur Mitglieder gewählt werden, deren schriftliche Einver- ständniserklärung vorliegt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein anderes Mitglied als Nachfolger einsetzen.

  

§11        Abteilungen  

1.         Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluß des Vorstandes gegründet.  

2.         Die Abteilungen werden jeweils von den Mitgliedern gebildet, die eine der im Verein gepflegten Sportarten ausüben. Mitglieder können mehreren Abteilungen angehören.

3.         Mindestens einmal jährlich sollen Abteilungsversammlungen stattfinden, bei denen auch die Spartenleiter/innen zu wählen bzw. neu zu wählen sind.

Soweit Angelegenheiten von Abteilungen Maßnahmen von Vereinsorganen erfordern, sind diese von dem/ der Spartenleiter/in  beim  
   Vorstand zu beantragen oder anzuregen.

 

§12        Kassenprüfer (innen)  

1.         Von der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer(innen) für die Dauer eines Jahres zu wählen, die gemeinsam die Kassenprüfungen durchzuführen haben.  

2.         Die Wiederwahl ist nur einmal zulässig. Dabei sollen möglichst nicht alle Kassenprüfer (innen) zugleich ausscheiden.  

3.         Die Kassenprüfer(innen) haben das Recht und die Pflicht, die Kassengeschäfte des Vereins zu überwachen und die Mitgliederversammlung über ihre Tätigkeit und die Ergebnisse der Prüfungen einschl. des Jahresabschlusses zu unterrichten.  

4.         Die Kassenprüfer(innen) dürfen nicht dem Vorstand angehören.  

 

§ 13       Satzungsänderungen  

Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteilen (3/4) der anwesenden stimmberechtigten
   Mitglieder beschlossen werden.

 

§ 14       Auflösung des Vereins  

1.         Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt " Auflösung des Vereins " stehen.

2.         Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es            

a) der Vorstand mit einer Mehrheit von

drei Vierteilen (3/4) aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder

b) von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3.         Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteilen (3/4) der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.  

4.         Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Stadt Osterholz-Scharmbeck mit der Zweckbestimmung, daß dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports gemeinnützig verwendet werden darf.

 

 

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.

Heilshorn, den 2. Februar 1979

 

Rieger                                                               Hinrichs

 (1.         Vorsitzender)                                      (Schriftführerin)